Hinweise zum Führen des Logbuchs auf den Vereinsyachten der SG Stern Stuttgart

Aus den Vertragsbedingungen zur Überlassung der Segelyachten am Bodensee geht unter Abs. 9 Ziff. f hervor, dass Logbuch zu führen ist.

Der Schiffsführer verpflichtet sich, die überlassene Yacht nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln … Er wird das Bordlogbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte ordnungsgemäß und laufend führen und der Sparte Segeln bei Vertragsende übergeben bzw. an Bord lassen

Quelle Vertragsbedingungen der Bodenseeyachten SG Stern Stuttgart

Doch was heißt nun eigentlich „ordnungsgemäß … führen“?

Auszug Logbuch Bodenseeyacht – das kann als Muster dienen!

Formvorschriften

Das Führen eines Schiffstagebuchs ist für die Sportschifffahrt nicht explizit vorgeschrieben. Es ergibt sich jedoch aus 

  • §6 Abs. 3 SchSG (Schiffssicherheitsgesetz) und
  • den dazu ergänzenden Anforderungen, detailliert in Anlage 1, B.II der SchSV (Schiffssicherheitsverordnung)

Der in den Gesetzestexten verwendete Begriff Schiffstagebuch ist die in der Seefahrt übliche Bezeichnung für das Dokument, das im Sportbootbereich Logbuch genannt wird. Das Logbuch soll belegen, dass der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Schiffsführung getroffen hat. Deshalb unterschreibt der Skipper die täglichen Aufzeichnungen.

§ 6 SchSG Ergänzende Pflichten

(3) Der Schiffsführer hat – falls nicht anders vorgeschrieben, im Schiffstagebuch – unverzüglich durch geeignete Eintragungen über alle Vorkommnisse an Bord zu berichten, die für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind. Bei Schiffsunfällen hat der Schiffsführer, soweit erforderlich und möglich, für die Sicherstellung der Eintragungsunterlagen zu sorgen.

Anlage 1, B.II der SchSV

Formvorschriften

  • Das Logbuch ist an Bord mitzuführen; Schiffsname, Funkrufzeichen etc sind einzutragen
  • Dokumentenechte Eintragungen sind in deutscher Sprache und nach Bordzeit vorzunehmen
  • Nicht allgemein gebräuchlich Abkürzungen sind zu erklären
  • Einteilung für jeden Kalendertag in Spalten, mit fortlaufenden Seitenzahlen versehene Seiten
  • Die Spalten sollen mit einer Überschrift auch in englischer Sprache versehen sein
  • Das Radieren und Unkenntlichmachen von Eintragungen, das Entfernen von Seiten sind nicht zulässig
  • Streichungen müssen lesbar bleiben. Streichungen und Zusätze sind mit Datum und Unterschrift zu versehen
  • Unterschrift des Schiffsführers unter die Eintragungen
  • Kenntnisnahme und Unterschrift des Schiffseigentümers mindestens alle 12 Monate
  • Aufbewahrungspflicht des Schiffsführers für die Dauer von drei Jahren

Inhalte des Logbuchs

  • Besatzung bzw. Crew (Vor- und Nachname, der Schiffsführer nennt sich zuerst)
  • Inhalt der Schiffs- und Sicherheitseinweisung

Regelmäßige Eintragungen (alle zwei Stunden)

  • Wind (Richtung und Stärke)
  • See (Stärke nach Beaufort/Peters)
  • Wetter (Bewölkungsgrad, Wolken, Sicht)
  • Kurs (MgK, KaK)
  • Segel (Besegelung, Reff, Maschine)
  • Geschwindigkeit (FdW, FüG)
  • Bemerkungen

Weitere Eintragungen

  • Wettervorhersage (Station, Zeit, Inhalt)
  • Routinekontrollen
  • Sicherheitseintragung (Defekte und Schäden, Rettungswestentragepflicht)
  • Besondere Vorkommnisse
  • Begründung im Falle unterlassener Hilfeleistung
  • Begründung im Falle von Unfallflucht nach einer Kollision

Zum Abschluss noch ein Negativbeispiel

So wollen wir Logbucheintragungen nicht mehr sehen!
Auszug Logbuch Bodenseeyacht – so darf eine Eintragung nicht aussehen!